Feuerschutzabschlüsse („Brandschutztüren“) sind dafür bestimmt, im Gefahrenfall der Ausbreitung eines Feuers durch Baukörperöffnungen für eine bestimmte Zeit entgegenzuwirken, d.h. den Durchtritt von Feuer durch Öffnungen in Wänden oder Decken solange zu verhindern, dass eine Rettung von Menschen über den sog. zweiten Rettungsweg möglich ist und die angrenzenden Gebäudeteile durch die Feuerwehr gesichert werden können.
Unter Berücksichtigung der Alarmierungszeiten der Feuerwehr werden in Deutschland nur Feuerschutzabschlüsse verwendet, die einem Feuer mindestens 30 Minuten („feuerhemmend“) widerstehen können. Bei besonderen Anforderungen werden Feuerschutzabschlüsse verwendet, die eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten („feuerbeständig“) haben.
Da Feuerschutzabschlüsse ihren bestimmungsgemäßen Verwendungszweck nur im Schließzustand „geschlossen“ erfüllen können, müssen sie „selbstschließend“ sein und dürfen nur kurzzeitig für den Durchgang von Personen geöffnet werden. Falls Feuerschutzabschlüsse im Schließzustand „überwiegend offenstehend“ verwendet werden sollen, sind Feststellanlagen zu verwenden, die komplett mit allen Bauteilen bauaufsichtlich zugelassen und mit Temperatursensoren ausgestattet sind oder auf die Brandkenngröße „Rauch“ auslösen.
Die allgemeinen und besonderen Bestimmungen des Zulassungsbescheids der verwendeten Feststellanlage sind einzuhalten.
Verwendung nach Landesbauordnung
Die Normenreihe DIN 4102 „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen“ ist in allen Bundesländern als Technische Baubestimmung eingeführt und ist somit allgemein geltendes Baurecht. Feuerschutzabschlüsse sind in baulichen Anlagen wie folgt vorgeschrieben:
Zusätzlich kann auch die Eigenschaft „rauchdicht“ gefordert sein, da Feuerschutzabschlüsse grundsätzlich auch ohne untere Dichtung hergestellt werden dürfen. Daneben können aufgrund entsprechender Sonderbauverordnungen Feuerschutzabschlüsse in Gebäuden besonderer Nutzung (z.B. hohe Anforderungen an Türen – Brandschutz Besucherfrequenz, Kinder, Schüler und Studenten oder alte, kranke oder behinderte Menschen) gefordert sein.
In den vielen Bundesländern bestehen Sonderbauverordnungen für folgende Arten von Gebäuden besonderer Nutzung:
In der Regel sind in der Baugenehmigung die Brandabschnitte und die entsprechenden feuerhemmenden/feuerbeständigen Türen von der Genehmigungsbehörde vorgeschrieben bzw. in den genehmigten Planungsunterlagen eingetragen.
Wenn Feuerschutzabschlüsse hergestellt oder in ein Gebäude eingebaut werden müssen, sollte sich der Auftragnehmer vor der Vertragsunterzeichnung in der Bauordnung und/oder zugehörigen Verwaltungsvorschrift des Landes, in dem die Türen eingebaut werden, vergewissern, ob die Ausschreibung bezüglich der Feuerschutzabschlüsse vollständig ist und ggf. Bedenken anmelden (Hinweispflicht nach VOB).
Mit der TSH-Zulassung stehen viele Möglichkeiten für die Ausführung und Gestaltung von Brandschutztüren zur Verfügung. Türen lassen sich mit moderner Gestaltung oder auch nach historischen Vorbildern herstellen. Dabei können Gläser oder Füllungen zum Einsatz kommen.